§ 99 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Gemeindewirtschaft → 2. Abschnitt – Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 99 GO – Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.