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§ 64 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Abschnitt – Leitung der Gemeindeverwaltung → Unterabschnitt 2 – Städte

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 64 GO – Gesetzliche Vertretung

(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Stadt.

(2) Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, für deren oder dessen Vertretung § 62 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.

(3) § 56 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.