§ 60 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
3. Abschnitt – Leitung der Gemeindeverwaltung → Unterabschnitt 2 – Städte
§ 60 GO – Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Städte
Für die Verwaltung von Städten gilt § 48 entsprechend. Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.