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§ 48 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 1 – Bürgermeisterverfassung →

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 48 GO – Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet; die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden über 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner die Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird. Für ihre oder seine Aufgaben gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. Mit Amtsantritt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters sind die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertretenden nach § 33 Abs. 1 und 2 neu zu wählen.

(3) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die § 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen.