§ 45 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung
§ 45 GO – Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung; die Gemeindeversammlung kann solche Ausschüsse wählen.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.