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§ 40 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 GO – Wahlen durch die Gemeindevertretung

(1) Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.

(2) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

(4) Bei Verhältniswahl (§ 46 Abs. 1) stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere Bürgerinnen und Bürger (§ 46 Abs. 3) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.