Gesetze

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§ 16d GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 16d GO – Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

Die Gemeinden beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Gemeinden nicht berechtigt.