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§ 11 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 GO – Name

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Eine Gemeinde kann ihren Namen ändern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen.

(2) Die Gemeinden können überkommene Bezeichnungen weiterführen. Ist eine Gemeinde oder einer ihrer Ortsteile als Heilbad, Seeheilbad oder Kneipp-Heilbad anerkannt, so kann sie ihrem Namen oder dem des anerkannten Ortsteils die Bezeichnung Bad beifügen; sie oder der Ortsteil verliert die Bezeichnung mit dem Widerruf der Anerkennung.

(3) Die Stadt Kiel führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.