Art. 6 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 2. Abschnitt – Rechtsstellung und Wirkungskreis
Art. 6 GO – Allseitiger Wirkungskreis
(1) 1Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. 2Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.