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Art. 53 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 53 GO – Handhabung der Ordnung

(1) 1Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. 3Sie oder er kann Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen.

(2) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.