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Art. 14 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 3. Abschnitt – Gemeindegebiet und gemeindefreies Gebiet

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 14 GO – Bekanntmachung; Gebühren

(1) Rechtsverordnungen nach Art. 12 sind, soweit sie vom Landratsamt erlassen werden, gemäß Art. 51 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der Landkreisordnung, soweit sie von der Regierung erlassen werden, im Amtsblatt der Regierung bekannt zu machen.

(2) 1Für Änderungen nach Art. 11 und Rechtshandlungen, die aus Anlass solcher Änderungen erforderlich sind, werden Abgaben nicht erhoben, soweit eine Befreiung landesrechtlich zulässig ist. 2Auslagen werden nicht ersetzt.