Art. 119 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 119 GO – Einwohnerzahl
1Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zu Grunde gelegt wurde. 2Art. 34 Abs. 3 bleibt unberührt.