Art. 111 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel → 1. Abschnitt – Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Art. 111 GO – Informationsrecht
1Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.