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Art. 110 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel → 1. Abschnitt – Rechtsaufsicht und Fachaufsicht

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 110 GO – Rechtsaufsichtsbehörden

1Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. 2Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. 3Diese ist auch obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. 4Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden. 5Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Rechtsaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.