Anlage 1.2.5.3 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.5.3 GNotKG – Abschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Vorbemerkung 2.5.3: (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert. (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden. | ||
25300 | Verwahrung von Geldbeträgen: je Auszahlung | 1,0 - soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags |
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. | ||
25301 | Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung | 1,0 - soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Werts |
Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten. |