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Anlage 1.2.5.3 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.5.3 GNotKGAbschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Vorbemerkung 2.5.3:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.
(2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.
25300Verwahrung von Geldbeträgen:
je Auszahlung
1,0
- soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des Auszahlungsbetrags
Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. 
25301Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung 1,0
- soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des Werts
Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.