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Anlage 1.2.3.8 GNotKG - Abschnitt 8
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
23800Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO72,00 €
23801Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) 2,0
23802Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf
1,0
23803Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) 0,5
23804Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 797 Abs. 2, § 733 ZPO) 24,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
23805Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO24,00 €
23806Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG288,00 €
23807Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf
108,00 €
23808Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG19,00 €