Anlage 1.2.3.6 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.3.6 GNotKG – Abschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
Vorbemerkung 2.3.6: Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden. | ||
23600 | Verfahrensgebühr | 0,5 |
23601 | Aufnahme einer Schätzung | 0,5 |
23602 | Abhaltung eines Versteigerungstermins: für jeden Termin | 1,0 |
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. | ||
23603 | Beurkundung des Zuschlags | 1,0 |
Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn
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