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Anlage 1.2.3.5 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.3.5 GNotKGAbschnitt 5
Vermögensverzeichnis und Siegelung

Vorbemerkung 2.3.5:
Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.
23500Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung 2,0
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist. 
23501Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf
0,5
23502Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung 1,0
23503Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung 0,5