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Anlage 1.1.7 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.7 GNotKGHauptabschnitt 7
Besondere Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
 Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: 
17000
  • Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie

10,00 €
17001
  • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie

20,00 €
Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
 
17002
  • unbeglaubigte Datei

5,00 €
17003
  • beglaubigte Datei

10,00 €
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. 
17004Erteilung
  1. 1.

    eines Zeugnisses des Grundbuchamts,

  2. 2.

    einer Bescheinigung aus einem Register,

  3. 3.

    einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder

  4. 4.
20,00 €
17005Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden. 
17006Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung
22,00 €