Anlage 1.1.7 GNotKG - Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A |
|---|---|---|
| Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | ||
| 17000 |
| 10,00 € |
| 17001 |
| 20,00 € |
| Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||
| 17002 |
| 5,00 € |
| 17003 |
| 10,00 € |
| Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
| 17004 | Erteilung
| 20,00 € |
| 17005 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 |
| Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden. | ||
| 17006 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung | 24,00 € |