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Anlage 1.1.4.5.2 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.4.5.2 GNotKGUnterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

14520Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,5
- höchstens 1.200,00 €
14521Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist
0,5
- höchstens 400,00 €
14522Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist:
1,0
- höchstens 800,00 €