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Anlage 1.1.4.5.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.4.5.1 GNotKGUnterabschnitt 1
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

14510Verfahren im Allgemeinen:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0
- höchstens 800,00 €
14511Verfahren im Allgemeinen:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung
0,5
- höchstens 400,00 €
Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.