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Anlage 1.1.2.5.2 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.2.5.2 GNotKGUnterabschnitt 2
Stundung des Pflichtteilsanspruchs

12520Verfahren im Allgemeinen2,0
12521Beendigung des gesamten Verfahrens
  1. 1.

    ohne Endentscheidung,

  2. 2.

    durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder

  3. 3.

    wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):

Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf
0,5
 (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.