§ 73 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 73 GNotKG – Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200.000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.