Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 GNotKG - Wertgebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Sie erhöht sich bei einem

Geschäftswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro in Tabelle A
um ... Euro
in Tabelle B
um ... Euro
2 000 500 21,00 4,00
10 000 1 000 22,50 6,00
25 000 3 000 30,50 8,00
50 000 5 000 40,50 10,00
200 000 15 000 140,00 27,00
500 000 30 000 210,0050 ,00
über 500 000 50 000 210,00
5 000 000 50 000 80,00
10 000 000 200 000 130,00
20 000 000 250 000 150,00
30 000 000 500 000 280,00
über 30 000 000 1 000 000 120,00

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.