§ 29 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Kostenhaftung → Unterabschnitt 2 – Notarkosten
§ 29 GNotKG – Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
- 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
- 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.