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§ 27 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Kostenhaftung → Unterabschnitt 1 – Gerichtskosten

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 GNotKG – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

  1. 1.

    wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

  2. 2.

    wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

  3. 3.

    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

  4. 4.

    der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.