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§ 111 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Beurkundung

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 111 GNotKG – Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

  1. 1.

    vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,

  2. 2.
  3. 3.

    eine Anmeldung zu einem Register und

  4. 4.

    eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.