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§ 1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Vorschriften für Gerichte und Notare → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 GNotKG – Geltungsbereich

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

  1. 1.

    Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,

  4. 4.
  5. 5.

    Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,

  6. 6.

    Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,

  7. 7.
  8. 8.

    Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

  9. 9.

    Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,

  10. 10.

    Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,

  11. 11.

    Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,

  12. 12.

    Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,

  13. 13.
  14. 14.

    Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,

  15. 15.
  16. 16.

    Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,

  17. 17.

    Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  18. 18.

    Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,

  19. 19.
  20. 20.
  21. 21.

    gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. 2In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

  1. 1.

    in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie

  2. 2.

    solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Zu § 1: Geändert durch G vom 21 11. 2016 (BGBl I S. 2591) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).