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§ 7 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 7 GnO NW – Prüfung der Gnadenfrage und Vertraulichkeit des Gnadenverfahrens

(1) Die Gnadenfrage wird auf Antrag oder von Amts wegen geprüft.

(2) Gericht, Staatsanwaltschaft, Vollstreckungsleiter und Leiter der Vollzugsanstalt oder Einrichtung, in der sich der Verurteilte zum Vollzuge einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Rechtsfolge (§ 1 Abs. 1) befindet, regen bei der zuständigen Gnadenbehörde die Einleitung eines Gnadenverfahrens an, wenn sie einen Gnadenerweis für angezeigt halten.

(3) Die Gnadenbehörde prüft in jeder Lage eines Gnadenverfahrens von Amts wegen, ob auch andere in derselben Strafsache verurteilte Personen oder Verurteilungen in anderen Strafsachen in das Gnadenverfahren einzubeziehen sind.

(4) Das Gnadenverfahren ist vertraulich. Die Gnadenvorgänge unterliegen mit Ausnahme des nach § 39 Abs. 5 anzulegenden Sonderhefts nicht der Akteneinsicht.

(5) Stellen, die nicht befugt sind, einen Gnadenerweis zu erteilen, sollen sich aller Äußerungen enthalten, die geeignet sind, bei dem Verurteilten, seinen Angehörigen oder seinem Bevollmächtigten Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu erwecken.