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§ 45 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 3. – Kostensachen

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 45 GnO NW – Zuständigkeit zur Bearbeitung von Gnadengesuchen in Kostensachen

(1) Gnadengesuche (§ 8 Abs. 1) und Gnadenanregungen (§ 7 Abs. 2), die den Erlass oder die Erstattung von der Staatskasse zustehenden Kosten zum Gegenstand haben, werden von den Gnadenbehörden nur dann bearbeitet, wenn sie mit einem noch nicht erledigten Gnadenverfahren wegen der Bewilligung eines sonstigen Gnadenerweises verbunden sind oder im Zusammenhang stehen. Bei der Bearbeitung ist auch die AV des Justizministers vom 17. März 1970 (5602 - I C 24) - JMBl. NW S. 78 - in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) In allen anderen Fällen sind die Gesuche oder Anregungen dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) vorzulegen, der das Weitere nach den Vorschriften über den Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege veranlasst.