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§ 4 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 4 GnO NW – Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Bearbeitung des Gnadenverfahrens sind sachlich zuständig

  1. 1.
    die Gnadenstelle, wenn das Amtsgericht oder das Landgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht die Bewilligung von Strafausstand Gegenstand des Gnadenverfahrens ist,
  2. 2.
    die Vollstreckungsbehörde, wenn die Bewilligung von Strafausstand Gegenstand des Gnadenverfahrens ist,
  3. 3.
    der Generalstaatsanwalt, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes entschieden hat.

(2) Sind Gegenstand eines Gnadenverfahrens Entscheidungen, die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes getroffen hat, und Entscheidungen anderer Gerichte, so ist Gnadenbehörde nur der Generalstaatsanwalt.