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§ 38 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 38 GnO NW – Bewilligung bedingter Strafaussetzung durch den Träger des Gnadenrechts oder den Justizminister

(1) Für die durch den Träger des Gnadenrechts oder den Justizminister bewilligte bedingte Strafaussetzung gilt Folgendes:

  1. a)
    Die Belehrung (§ 30), die Einziehung von Geldauflagen (§ 33), die Überwachung (§ 34 Abs. 1 bis 3) und die Schlussermittlungen (§ 35) sind von der Gnadenbehörde wie bei einer von ihr selbst gewährten bedingten Strafaussetzung durchzuführen.
  2. b)
    Die Verlängerung (§ 28 Abs. 2) oder Verkürzung (§ 28 Abs. 3) einer von dem Träger des Gnadenrechts oder dem Justizminister festgesetzten Bewährungszeit steht nur der Stelle zu, die den Gnadenerweis bewilligt hat.
  3. c)
    Auflagen und Weisungen (§ 29), die der Träger des Gnadenrechts oder der Justizminister bei Bewilligung des Gnadenerweises in bestimmter Form erteilt hat, kann nur die Stelle ändern, die den Gnadenerweis bewilligt hat. Auch die nachträgliche oder zusätzliche Erteilung von Auflagen und Weisungen ist der Stelle vorbehalten, die den Gnadenerweis bewilligt hat, wenn die Auflagen und Weisungen bei Bewilligung des Gnadenerweises in bestimmter Form erteilt worden sind oder diese Stelle davon abgesehen hat, für die Bewährungszeit Auflagen und Weisungen zu erteilen oder ihre Erteilung der Gnadenbehörde zu überlassen.
  4. d)
    Die Zurücknahme eines Gnadenerweises (§ 31) ist der Stelle vorbehalten, die den Gnadenerweis bewilligt hat.
  5. e)
    Bei einer durch den Träger des Gnadenrechts bewilligten bedingten Strafaussetzung entscheidet über den Widerruf des Gnadenerweises (§ 36 Abs. 2) der Träger des Gnadenrechts, über den Erlass der Strafe der Justizminister. Zur Erteilung und Änderung von Auflagen und Weisungen (§ 29) ist die Gnadenbehörde ermächtigt, soweit diese Maßnahmen nicht nach Buchstabe c) dem Träger des Gnadenrechts vorbehalten sind.
  6. f)
    Bei einer von dem Justizminister bewilligten bedingten Strafaussetzung ist die Gnadenbehörde zum Erlass der Strafe (§ 36 Abs. 1), zum Widerruf des Gnadenerweises (§ 34 Abs. 4, § 36 Abs. 2) sowie zur Erteilung und Änderung von Auflagen (§ 29) ermächtigt, soweit diese Maßnahmen nicht nach Buchstabe c) dem Justizminister vorbehalten sind.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Träger des Gnadenrechts oder der Justizminister die bedingte Aussetzung der Vollstreckung von anderen Rechtsfolgen bewilligt hat, die auf Entscheidungen von Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen beruhen.

(3) Hält die Gnadenbehörde eine Maßnahme für angezeigt, die sie nicht selbst treffen kann, so berichtet sie der Stelle, der die Entscheidung über die Maßnahme vorbehalten ist. Für die Berichterstattung gelten § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 bis 6.