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§ 25 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 25 GnO NW – Bewilligung bedingter Strafaussetzung

(1) Die Gnadenstellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ermächtigt, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnittes die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen unter Bewilligung einer Bewährungsfrist auszusetzen und in Aussicht zu stellen, dass die Strafe, soweit ihre Vollstreckung ausgesetzt ist, bei Bewährung erlassen wird.

(2) Die Ermächtigung gilt nicht für Gnadensachen,

  1. a)
    in denen die Entscheidung der Gnadenfrage dem Träger des Gnadenrechts vorbehalten ist,
  2. b)
    in denen der Justizminister sich allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung der Gnadenfrage oder die Bewilligung eines Gnadenerweises vorbehalten hat,
  3. c)
    die im Gnadenwege umgewandelte oder ermäßigte Rechtsfolgen zum Gegenstand haben.