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§ 20 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 20 GnO NW – Bewilligung von Gnadenerweisen unter einer Bedingung

Ein Gnadenerweis kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung gewährt werden. In einem solchen Fall überwacht die Gnadenbehörde den Eintritt der Bedingung. Tritt die Bedingung ein, so stellt die Gnadenbehörde dies in einem Vermerk zu den Gnadenvorgängen fest und trifft die erforderlichen weiteren Maßnahmen. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.