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§ 2 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 2 GnO NW – Inhalt des Begnadigungsrechts

Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis, die in § 1 bezeichneten Rechtsfolgen zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.