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Art. 3 GnadO
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Bundesrecht
Titel: Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GnadO
Gliederungs-Nr.: 313-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Art. 3 GnadO – Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.