Art. 3 GnadO
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Bundesrecht
Art. 3 GnadO – Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.