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§ 3 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 GnadG – Ausübung des Begnadigungsrechts durch die Landesregierung

(1) Die Landesregierung übt das Begnadigungsrecht aus

  1. 1.
    bei lebenslangen Freiheitsstrafen und unbefristeter Sicherungsverwahrung,
  2. 2.
    bei den Disziplinarmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts,
  3. 3.
    bei Verlust der Rechte aus dem Beamten- oder Richterverhältnis infolge strafgerichtlicher Verurteilung oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 des Grundgesetzes.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung einer Gnadenentscheidung der Landesregierung obliegt

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 bei Landesbediensteten

    1. a)

      dem Ministerium, das oberste Dienstbehörde ist,

    2. b)

      in allen anderen Fällen der Staatskanzlei,

  3. 3.

    bei Bediensteten sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts der obersten Landesbehörde, welche die Aufsicht über die jeweilige juristische Person führt.