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§ 9c GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 9c GmbHG – Ablehnung der Eintragung

(1) 1Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. 2Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

  1. 1.
    Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
  2. 2.
    Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
  3. 3.
    die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

Zu § 9c: Eingefügt durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).