§ 68 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 68 GmbHG – Zeichnung der Liquidatoren
(1) 1Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. 2Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
Zu § 68: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).