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Art. 9 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt III – Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 GLKrWG – Wahltag

(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.

(2) 1Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. 2Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.