Art. 9 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt III – Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Art. 9 GLKrWG – Wahltag
(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.
(2) 1Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. 2Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.