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Art. 54 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 54 GLKrWG – Kosten

(1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden.

(2) 1Die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise. 2Die Gemeinden tragen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Wahlräume und für die Beschaffung und die Herstellung der für die Wahl nötigen Gegenstände.

(3) Ist eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Aufwendungen, die nicht getrennt einer der beiden Wahlen zugeordnet werden können, Gemeinde und Landkreis je zur Hälfte tragen.

(4) Sind Gemeinden Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft, trägt diese an Stelle der Gemeinden die Kosten.

(5) Soweit Kosten zu erstatten sind, können diese nach einem festen Betrag je stimmberechtigte Person abgegolten werden.