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Art. 51a GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Überprüfung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 51a GLKrWG – Rechtsweg (1)

Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von

  1. 1.

    einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder

  2. 2.

    einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)