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Art. 5 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt II – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 GLKrWG – Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlausschuss (1)

(1) 1Der Gemeinderat beruft die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. 2Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft die Landrätin oder den Landrat, die stellvertretende Landrätin oder den stellvertretenden Landrat, eine der weiteren stellvertretenden Personen, eine sonstige Kreisrätin oder einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der im Landkreis Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen.3Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. 4Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. 5Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Mitglieder des Wahlausschusses sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter berufene wahlberechtigte Personen als Beisitzer. 2Für jeden Beisitzer beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter eine stellvertretende Person. 3Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. 4Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

(3) 1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer für den Wahlausschuss. 2Diese sind nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzer sind.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)