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Art. 45 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte → Abschnitt II – Wahlvorschläge, Wahlergebnis

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 45 GLKrWG – Wahlvorschläge (1)

(1) 1Für die Aufstellung, Einreichung, Zulassung, Bekanntmachung und Reihenfolge von Wahlvorschlägen für die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt II entsprechend. 2Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist auch für die Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl und für die Wahl der Landrätinnen und Landräte auf die Zahl der bei der letzten Kreistagswahl abgegebenen Stimmen abzustellen.

(2) Ein neuer Wahlvorschlagsträger bedarf unbeschadet des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch dann keiner Unterstützungsunterschriften, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.

(3) Wird eine sich bewerbende Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern aufgestellt, ist sie in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)