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Art. 39 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte → Abschnitt I – Grundsätze

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 39 GLKrWG – Wählbarkeit für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats (1)

(1) Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und für das Amt der Landrätin oder des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  1. 1.

    Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    im Fall der Bewerbung um das Amt der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

  1. 1.

    nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,

  4. 4.

    von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,

  5. 5.

    von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte,

  6. 6.

    von einem deutschen Gericht oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Rechtskraft folgenden fünf Jahren,

  7. 7.

    nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, oder

  8. 8.

    nachweisbar dienstunfähig ist.

(3) Können Nachweise nach den Abs. 1 und 2 zu sich bewerbenden Personen, die im Wahlkreis keine Wohnung haben, durch die Gemeinden und Landkreise nicht im Rahmen der Amtshilfe erlangt werden, haben die Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter glaubhaft zu machen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)