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Art. 31 GLKrWG - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Amtliche Abkürzung
GLKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-I

1Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 59. Tags vor dem Wahltag einzureichen; ihre Zurücknahme ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. 2Wurde bis zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können Wahlvorschläge noch bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. 3Wurde bis zum Ende dieser Nachfrist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann dieser bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag auf doppelt so viele sich bewerbende Personen ergänzt werden, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind.