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Art. 25 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Kreisrätinnen und Kreisräte → Abschnitt II – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 GLKrWG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1)

(1) 1Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 48. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt und nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags sind. 2Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. 2Bei Mehrheitswahl kann vom Wahlvorschlagsträger die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte erhöht werden.

(3) 1Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. 2Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 3 Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. 4Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. 5Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.

(4) 1Im Wahlvorschlag kann auch bestimmt werden, dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird. 2Auf dem Stimmzettel erscheinen die dreifach aufzuführenden sich bewerbenden Personen zuerst und die zweifach aufzuführenden vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

(5) 1Jeder Wahlvorschlag muss den Namen des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort tragen. 2Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. 3Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist; der Wahlausschuss hat dem Kennwort eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies der Wahlvorschlagsträger trotz Aufforderung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter unterlassen hat.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)