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Art. 2 GLKrWG - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Amtliche Abkürzung
GLKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-I

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.