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Art. 12 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt III – Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 GLKrWG – Wählerverzeichnisse (1)

(1) Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und tragen darin die Wahlberechtigten von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) 1Die Gemeinden halten die Wählerverzeichnisse an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag zur Einsicht bereit (Einsichtsfrist). 2Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses jede wahlberechtigte Person

  1. 1.
    zu den zu ihrer Person eingetragenen Daten,
  2. 2.
    zu Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dieses Recht besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

(3) 1Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse können innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden. 2Falls diese nicht abhilft, hat sie die Beschwerde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag, der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. 4Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. 5Die Klage hat für die Durchführung des sonstigen Wahlverfahrens keine aufschiebende Wirkung.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)