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§ 27 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen

Titel: Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GleibWV
Gliederungs-Nr.: 205-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 GleibWV – Übergangsbestimmungen

(1) Wahlverfahren, die nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes unverzüglich durchgeführt werden müssen, sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. Die neu gewählten Stellvertreterinnen werden bis zum Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterin bestellt.

(2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 23. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist, können fortgeführt werden; in diesem Fall ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) weiter anzuwenden.

(3) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 22. Dezember 2015 noch nicht bekannt gegegeben worden ist, sind unverzüglich nach dieser Verordnung fortzuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dieser Verordnung durchzuführen ist. Die Wahl ist bis zum 22. April 2016 abzuschließen. Die Amtszeiten der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen enden mit Bestellung der Nachfolgerinnen.